Vorbemerkung

Zur Vereinfachung und zum besseren Verständnis wird in der Beitragsordnung die männliche Form der Anrede für beide Geschlechter verwendet.


Satzung

  1. Allgemeines
    1. Name und SitzDer Name des Vereins lautet:

      Turn- und Gesangverein „Eintracht“ Beilstein 1823 e.V.

      Der Sitz des Vereins ist Beilstein. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

    2. Zweck des Vereins
      1. Zweck des Vereins ist:
        1. die Förderung des Sports
        2. die Förderung kultureller Zwecke
        3. die Förderung der Jugendhilfe
      2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
      3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
        1. Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen in Sportarten aller Art.
        2. Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
        3. Durchführung sportlicher, sozialer und kultureller Angebote für Kinder und Jugendliche.
      4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden auf Nachweis ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
      6. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
      7. Politische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
    3. Geschäftsjahr – Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Mitgliedschaft
    1. Mitgliedschaft
      1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
      2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
      3. Der Mitgliedsantrag gilt gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten.
      4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
      5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
      6. Jedes Mitglied erhält auf Verlangen ein Exemplar der Satzung und der Ordnungen.
      7. Personen, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Zwecke besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Hauptausschusses gemäß der Ehrenordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    2. Verbandszugehörigkeit
      1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie der für den Verein zuständigen Fachverbände im Württembergischen Landessportbund und des Schwäbischen Sängerbundes.
      2. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich den Satzungen und der Rechtsprechung des Württembergischen Landessportbundes, der angeschlossenen Fachverbände und des Schwäbischen Sängerbundes.
    3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
      1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
      2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach Vorgabe einer Benutzungsordnung zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins und aus den Ordnungen ergeben.
      3. Jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht und nur für die in der Jugendordnung vorgesehenen Ämter auch das passive Wahlrecht. Alle jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen wie in der Jugendordnung vorgesehen.
      4. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nicht zulässig. Ausnahme: Übertragung des Stimmrechts ist nicht gegeben, wenn gesetzliche Vertreter das Stimmrecht für ihre minderjährigen Kinder ausüben.
      5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
        1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
        2. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
        3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
        4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.
    4. Mitgliedsbeitrag
      1. Der Jahresbeitrag für den Hauptverein ist gemäß Beitragsordnung fällig.
      2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt die Jahreshauptversammlung fest.
      3. Sämtliche Mitgliedsbeiträge sind an die Hauptkasse abzuführen.
      4. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Beitragsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
      5. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die einzelnen Abteilungen berechtigt, von ihren Mitgliedern Abteilungsbeiträge und/oder Arbeitsstunden zu verlangen. Eine solche Regelung bedarf vor ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung durch den Hauptausschuss.
      6. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
      7. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
      8. Im Jahr der Volljährigkeit hat das jugendliche Mitglied das Recht die Mitgliedschaft zum Jahresende zu kündigen.
        Minderjährige Vereinsmitglieder werden im Jahr nach ihrem 18. Geburtstag automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
    5. Erlöschen der Mitgliedschaft
      1. Die Mitgliedschaft erlischt:
        1. durch Tod.
        2. durch Auflösung der juristischen Person
        3. durch freiwilligen Austritt zum Ende des laufenden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich zugestellt werden,
        4. durch Streichung, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit den Beiträgen im Rückstand ist,
        5. durch Ausschluss.
      2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses mit einfacher Mehrheit.
        Ausschließungsgründe sind insbesondere:

        1. grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
        2. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
      3. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Vor Inkrafttreten des Ausschlusses ist dem Mitglied innerhalb von 6 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Hauptausschuss zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung des Hauptausschusses kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, in der Geschäftsstelle, gerichtet an den Vorstand, schriftlich eingelegt werden. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Hauptausschuss zur Entscheidung über den Widerspruch einzuberufen. Der Ausschluss tritt mit Beschluss des Hauptausschusses gegen den Widerspruch sofort in Kraft. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
    6. Ehrungen
      1. Ehrungen für besondere Verdienste um den Verein erfolgen nach einer Ehrenordnung, die vom Hauptausschuss zu genehmigen ist.
  3. Organe des Vereins
    1. Die VereinsorganeDie Organe des Vereins sind:
      1. der Vorstand
      2. der erweiterte Vorstand
      3. der Hauptausschuss
      4. die ordentliche Jahreshauptversammlung
      5. die außerordentliche Hauptversammlung
    2. Der Vorstand
      1. Der Vorstand i. S. von § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Jeder hat Alleinvertretungsrecht.
      2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, leitet den Verein, beruft und leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstands, des Hauptausschusses und der Jahreshauptversammlung. Er ist verantwortlich für die Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung, der Sitzungen des Hauptausschusses und erweiterten Vorstands sowie die Aufstellung der Tagesordnung, und ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse.
      3. Nur der Vorstand ist zur Unterzeichnung von Verträgen berechtigt, ebenso zur Unterzeichnung von Zuwendungs- und Spendenbescheinigungen, sowie für die Unterzeichnung von Wartungsverträgen und Verträgen zur Unterhaltung des Vereinsvermögens.
        Trainer- und Arbeitsverträge aller Abteilungen müssen vom Vorstand unterzeichnet werden.
        Die betreffenden Verfügungsgrenzen sind in der Finanzordnung geregelt.
      4. Im Innenverhältnis gilt:
        Der 2. Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. Der 3. Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden auszuüben. Verhinderungen sind der Geschäftsstelle anzuzeigen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.
    3. Der erweiterte Vorstand
      1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
        • Mitglieder
          1. dem 1. Vorsitzenden
          2. dem 2. Vorsitzenden – zugleich Stellvertreter von a)
          3. dem 3. Vorsitzenden – zugleich Stellvertreter von b)
          4. dem Hauptkassierer
          5. dem Schriftführer
          6. dem technischen Leiter
          7. dem Vereinsjugendleiter
        • Von der Jahreshauptversammlung werden a) bis f) für 2 Jahre gewählt. a) und c) werden im selben Jahr, b) um ein Jahr versetzt gewählt.
          Der von der Jugendvollversammlung für 2 Jahre gewählte Vereinsjugendleiter (g) wird von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
      2. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
        Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
        Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
        Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind.
      3. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des erweiterten Vorstands aus, so wird es durch Zuwahl eines Vereinsmitgliedes durch den Hauptausschuss ersetzt. Bei Ausscheiden einer der Vorstände laut BGB ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die ein neues Vorstandsmitglied zu wählen hat. Wenn mehr als 2 Vorstandsmitglieder gleichzeitig ausscheiden, muss innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl stattfinden.
      4. Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten auf Nachweis die entstandenen Kosten für die Teilnahme an Schulungen sowie Fahrt- und Reisekosten ersetzt.
    4. Der Hauptkassierer
      1. Der Hauptkassierer ist für die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher, für den Einzug der Beiträge, die Begleichung der zuvor bewilligten Ausgaben, die satzungsgemäße Verwendung der Mittel sowie für den Kassenabschluss verantwortlich. Er hat die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
      2. Die Einzelheiten werden in der Finanzordnung und Geschäftsordnung geregelt.
    5. Der Schriftführer
      1. Der Schriftführer besorgt die Protokollführung in den Sitzungen des erweiterten Vorstands und des Hauptausschusses und in den Jahreshauptversammlungen und unterzeichnet diese.
      2. Protokolle der Jahreshauptversammlung muss er gemeinsam mit dem 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnen.
      3. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.
    6. Der technische Leiter
      1. Der Aufgabenbereich ergibt sich aus der Geschäftsordnung
    7. Der Hauptausschuss
      1. Der Hauptausschuss unterstützt den erweiterten Vorstand in allen Fragen der Führung des Vereins. Seine Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Der Hauptausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
      2. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:
        1. den Mitgliedern des erweiterten Vorstands,
        2. den Leitern der Abteilungen (Die Abteilungsleiter können im Verhinderungsfall durch ein Mitglied ihrer Abteilung vertreten werden),
        3. 12 weiteren gewählten Mitgliedern des Vereins,
        4. dem Vereinsjugendsprecher und der Vereinsjugendsprecherin
      3. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
      4. Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
      5. Die Hauptausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
        Sie müssen mindestens 1 x je Quartal stattfinden.
      6. Zusätzlich ist eine Hauptausschusssitzung einzuberufen, wenn 50% der Hauptausschussmitglieder es verlangen.
      7. Verfügungsgrenzen des Hauptausschusses für Ausgaben sind in der Finanzordnung geregelt.
      8. Jeweils 6 der nach Ziff. 2. c) zu wählenden 12 Mitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren in jeder Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Stimmenhäufung auf einen Bewerber ist nicht zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl bei der letzten Wahl für den Rest der Amtszeit automatisch nach.
      9. Die Zuschüsse an die Abteilungen werden vom Hauptausschuss jährlich festgelegt.
    8. Abteilungen des Vereins
      1. Der Verein gliedert sich fachlich in einzelne Abteilungen (s. Anhang zur Satzung). Die Gründung einer neuen Abteilung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses, und zwar von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
      2. Die Abteilungen arbeiten in eigener Verantwortung unter Einhaltung dieser Vereinssatzung.
      3. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und ggf. von einem Abteilungs- ausschuss geführt. Diese werden von der Abteilungsversammlung, welche vor der Jahreshauptversammlung abzuhalten ist, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. In begründeten Fällen können Mitglieder des Abteilungsausschusses auf 1 Jahr gewählt werden.
      4. Die Abteilungen sind mit Zustimmung des Hauptausschusses berechtigt, eigene Kassen zu führen und Abteilungskassierer für die Abteilungskassen zu bestellen. Die Kassenbestände der Abteilungskassen gehören dem Verein.
      5. Die Abteilungskassen sind ordnungsgemäß und pflichtbewusst zu führen und unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer und den Hauptkassierer.
      6. Wenn Abteilungen einen Abteilungsbeitrag erheben wollen, ist dessen Höhe von der Abteilungsversammlung zu beschließen und vom Hauptausschuss zu genehmigen.
      7. Verfügungsgrenzen des Abteilungsleiters und Abteilungskassierers für Ausgaben sind in der Finanzordnung geregelt.
      8. Die Abteilungen sind im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit berechtigt, Aufwendungen für Helfer und Betreuer gemäß Satzung und Vereinsordnungen in angemessener Höhe zu vergüten.
    9. Vereinsjugend
      1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendli- chen Mitglieder an, alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
      2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollver- sammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendvollversammlung, die das siebte Lebensjahr vollendet haben.
        Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
      3. Der Vereinsjugendleiter gehört dem erweiterten Vorstand an. Er wird von der Jugendvollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.
    10. Die ordentliche Jahreshauptversammlung
      1. Jeweils bis zum 30.4. des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Sie ist vom 1.Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Beilstein. Die Veröffentlichung soll mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung stattfinden.
      2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
        1. Geschäftsbericht durch den 1. Vorsitzenden
        2. Kassenbericht durch den Hauptkassierer
        3. Bericht der Kassenprüfer
        4. Entlastung des Vorstands
        5. Neuwahlen
        6. Beschlussfassung über Anträge
      3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Jahreshauptver- sammlung in der Geschäftsstelle z. H. des 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt der Ereignisse begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Abänderungsanträge zu fristgerecht eingereichten Anträgen können jederzeit eingebracht werden.
      4. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
      5. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
      6. Beabsichtigte Ausgaben mit einem Wert von über € 8.000 müssen von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden.
    11. Die außerordentliche Hauptversammlung
      1. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der erweiterte Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
      2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
    12. Die Kassenprüfer
      1. Die von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählten 2 Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören.
      2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Hauptvereins und aller Abteilungen quartalsweise auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Jahreshauptversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
      3. Vorgefundene Mängel müssen die Kassenprüfer sofort dem erweiterten Vorstand be- richten.
      4. Weitere Einzelheiten sind in der Finanzordnung geregelt.
  4. Ordnungen
    1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung und eine Benutzungsordnung geben. Der Hauptausschuss ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom erweiterten Vorstand zu beschließen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Hauptausschuss zu bestätigen ist.
  5. Datenschutz
    1. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV- System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB) und weiterer Fachverbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an diese Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
  6. Schlussbestimmungen
    1. Auflösung des Vereins
      1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Jahres- oder außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern fristgerecht angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
      2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Jahreshauptversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Beilstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    2. Inkrafttreten der SatzungDie vorstehende Satzung mit Anhang tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der bisherigen Vereinssatzung.

Beilstein, den 24. April 2015
Armin Maurer Bernhard Rode

Die Eintragung in das Vereinsregister Nr. 1009 wurde heute vollzogen. Heilbronn, 25. Februar 1981 – Amtsgericht – Registergericht gez. Hofmann, RPfl

In das VR 1009 wurde folgendes eingetragen:
Die Mitgliederversammlung vom 11.03.1983 hat die Zusammenfassung der §§ 6 und 7 d. S. zu § 6, die Ergänzung um § 7 sowie die Änderung § 14 beschlossen (a. Urkunde w.-Bezug gen.)

Heilbronn, den 18.04.1983 – Amtsgericht – Registergericht gez. Beetz RPfl.

Sinnentsprechend dem oben Unterstrichenen:

  • 29.03.1985 – Ergänzung des § 1 – 03.Juli 1985 – Hofmann RPfl.
  • 03.04.1987 – Änderung in § 16 – 26.06.1987 – Kolb RPfl.
  • 22.03.1991 – Änderung in den §§ 10, 14, 16 u. 17 – 21.06.1991 – Kolb RPfl.
  • 27.03.1992 – Änderung in § 14 – 14.09.1992 – Fischer RPfl.
  • 07.04.1995 – Änderung in § 20 – 21.08.1995 – Rick RPfl.
  • 19.04.1996 – Änderung in den §§ 1,5,6,10,11,14,16,21 – 15.05.1997 – Rick RPfl. 11.04.2003 – Änderung in den §§ 14,16,19,21 – 13.01.2004 Reibenspies RPfl.
  • 07.04.2006 – Änderung in den §§ 9, 14, 15, 16, 19, 20, 23 – 14.08.2007 Reibenspies 24.04.2009 – Änderung in den §§ 2 Abs. 3, 19 Abs. 1– 14:07:2009 Wöhr; RPfl.
  • 15.04.2011 – Ergänzung § 21; §§ 21ff. entsprechend neu beziffert – 18.10.2011 Wöhr, RPfl. 20.04.2012 – Ergänzung § 19 Abs. 2 e) – 29.01.2013 Wöhr, RPfl.
  • 24.04.2014 – Neufassung

Anhang zur Satzung des TGV „Eintracht“ Beilstein 1823 e.V.

Am 24. April 2014 gehören dem TGV „Eintracht“ Beilstein 1823 e.V. folgende Abteilungen an:

  • Fußball
  • Gesang
  • Gymnastik
  • Handball
  • Schwimmen
  • Ski- und Berg
  • Tennis
  • Tischtennis
  • Turnen
  • Die Sparten Leichtathletik, Volleyball und Karate werden von der Abteilung Turnen bis auf weiteres kommissarisch mitverwaltet.

Württ. Landessportbund e. V. Stuttgart mit Sportkreis Heilbronn, Nr.10016 Schwäbischer Chorverband e. V. Stuttgart mit Sängergau Heilbronn, Nr. 260500700 Handballverband Württemberg e.V. Stuttgart
Schwäbischer Skiverband e. V. Stuttgart
Schwäbischer Turnerbund e. V. Stuttgart mit Turngau Heilbronn
Württembergischer Fußballverband e. V. Stuttgart
Württembergischer Leichtathletik-Verband e. V. Stuttgart
Schwimmverband Württemberg e. V. Stuttgart
Württembergischer Tennis-Bund e. V. Stuttgart
Tischtennisverband Württemberg Hohenzollern e. V.

Druckdatum: 5. Februar 2015