Jugendordnung

  1. Name und Mitgliedschaft
    • Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im TGV „Eintracht“ Beilstein 1823 e.V.
  2. Aufgaben und Ziele
    • Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Kinder / Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.
  3. Organe
    1. Organe der Vereinsjugend sind:
      • die Jugendvollversammlung,
      • der Jugendausschuss
      • der Jugendvorstand
  4. Jugendvollversammlung
    1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
      • Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Zu ihr ist mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Beilstein einzuladen. Die Jugendvollversammlung ist spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des TGV „Eintracht“ Beilstein 1823 e. V. durchzuführen. Der oder die Vereinsjugendleiter/in lädt zur Jugendvollversammlung ein und leitet die Sitzung.
    2. Aufgaben
      1. Bericht des Jugendvorstandes;
      2. Kassenbericht;
      3. Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstandes;
      4. Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes;
      5. Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein;
      6. Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    3. Wahlperiode und Wahlverfahren:
      • Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
    4. Stimm- und Wahlberechtigung:
      • Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
    5. Anträge:
      • Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, allen Organen und Abteilungen der Vereinsjugend gestellt und müssen dem/der Vereinsjugendleiter/in schriftlich eingereicht werden.
    6. Außerordentliche Jugendvollversammlung
      • Sie muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder des Jugendausschusses dies verlangen oder wenn 1⁄4 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt.
  5. Jugendausschuss
    1. Zusammensetzung:
      • Dem Jugendausschuss gehören an:
        • die Mitglieder des Jugendvorstandes;
        • die Abteilungsjugendleiter/innen;
        • die Abteilungsjugendsprecher/innen;
        • an der Jugendarbeit Interessierte können als Gäste (ohne Stimmrecht) zugelassen werden.
      • Der Jugendausschuss wird nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einberufen. Der oder die Vereinsjugendleiter/in lädt ein und leitet die Sitzungen.
    2. Aufgaben:
      • Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats;
      • Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendvorstandes;
      • Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben;
      • Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein;
      • Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung;
      • Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend;
      • Koordination der Jugendarbeit zwischen den Abteilungen;
    3. Zusätzliche Mitarbeiter/innen:
      • Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen abweichend von der Jugendordnung weitere Ausschussmitglieder zu berufen.
  6. Jugendvorstand
    1. Dem Jugendvorstand gehören an:
      1. der oder die Vereinsjugendleiter/in;
        • Der oder die Vereinsjugendleiter/in muss bei der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
      2. der oder die stellvertretende Vereinsjugendleiter/in
      3. die Vereinsjugendsprecher/in;
        • Vereinsjugendsprecherin und Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
      4. 3 weitere Mitglieder
        • Von den 3 weiteren Mitgliedern sind 2 vom Hauptausschuss gewählte Mitglieder und müssen in der Jugendvollversammlung bestätigt werden.
    2. Aufgaben:
      • Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein;
      • Vertretung der Vereinsjugend außerhalb des Vereines, insbesondere bei Sportkreisjugend (SKJ), Württembergische Sportjugend (WSJ), Stadt- und Kreisjugendring (SJR bzw. KJR);
      • Führung der Jugendkasse
      • Beantragung von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit;
      • Qualifizierung der Jugendmitarbeiter/innen durch Weiterbildung
      • Sicherstellung des Informationsflusses.
    3. Arbeitsweise:
      • der oder die Jugendleiter/in leitet die Sitzungen des Jugendvorstandes und lädt dazu ein. Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt;
      • bei Bedarf können zu den Sitzungen des Jugendvorstandes zur Beratung zusätzlich weitere Personen eingeladen werden.
  7. Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein
    • Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist Mitglied des Vorstands mit Sitz und Stimme,
    • Der oder die Vereinsjugendsprecher/in  vertreten die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Hauptausschuss des TGV „Eintracht“ Beilstein 1823 e.V..
  8. Abteilungsjugend
    • Die Abteilungsjugenden sind durch den oder die Abteilungsjugendleiter/in, die Abteilungs- jugendsprecherin und den Abteilungsjugendsprecher im Jugendausschuss mit Sitz und Stimme vertreten. Der Abteilungsjugendleiter wird in der jeweiligen Abteilungsversammlung, die Abteilungsjugendsprecherin und der Abteilungsjugendsprecher werden von der Abteilungsjugend gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
  9. Jugendkasse
    1. Die Jugendkasse wird analog der Abteilungskassen vom Jugendvorstand geführt. 9.2. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens.
    2. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
    3. Die Jugendkasse ist jährlich zwei Mal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern/Kassenprüferinnen zu prüfen.
  10. Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
    • Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Hauptausschuss des TGV „Eintracht“ Beilstein mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen.
  11. Sonstige Bestimmungen
    • Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
  12. Inkrafttreten
    • Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Hauptausschuss des TGV „Eintracht“ Beilstein 1823 e.V. in Kraft.
    • 11. April 2012