Vorbemerkung

Zur Vereinfachung und zum besseren Verständnis wird in der Beitragsordnung die männliche Form der Anrede für beide Geschlechter verwendet.


Beitragsordnung

  1.  Grundlage
    1. Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist die Satzung des TGV „Eintracht“ Beilstein 1823 e.V. in der derzeit gültigen Fassung. Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist deshalb darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Vereinssatzung vom Grundsatz her geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen.
  2. Regelungen
    1. Die Höhe der Beiträge wird durch die Jahreshauptversammlung beschlossen und gilt jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Jahreshauptversammlung in einem Jahr keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
    2. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.
    3. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus Anlage A zu dieser Beitragsordnung.
    4. In sozialen Härtefällen kann im Einzelfall ein Antrag auf Erlass oder Reduzierung des Beitrags oder Änderung der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der 1. Vorsitzende nach Anhörung der betroffenen Abteilung und Prüfung der vorgelegten Nachweise.
    5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen.
    6. Bei Vereinseintritt am Anfang des Jahres ist der volle Hauptvereinsbeitrag zu bezahlen. Bei Vereinseintritt im 2. Quartal werden ¾, im 3. Quartal die Hälfte und im 4. Quartal ¼ des Jahresbeitrags erhoben.
    7. In Härte- und Ausnahmefällen kann ein monatlich anteiliger Beitrag erhoben werden. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der 1. Vorsitzende nach Anhörung der betroffenen Abteilung.
    8. Wird nicht satzungsgemäß gekündigt, verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht automatisch um ein weiteres Jahr. In Härtefällen sind Ausnahmen möglich, über die der 1. Vorsitzende nach Anhörung der betroffenen Abteilung zu entscheiden hat.
    9. Alle Beiträge sind auf das jeweils gültige Konto des Hauptvereins zu bezahlen.
    10. Alle Beiträge sind zum 01.01. eines Jahres zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren, deren Höhe sich aus Anlage A zu dieser Beitragsordnung ergibt, und ggf. Rücklastschriftgebühren erhoben.
    11. Für Teilnehmer an Kursen des Vereins gelten besondere Gebühren, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten werden. Diese Gebühren werden für jeden Kurs von den entsprechenden Abteilungen festgesetzt und dem 1. Vorsitzenden mitgeteilt.
    12. Die Beiträge des Vereins werden durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Die Einzugsermächtigung kann vom Mitglied jederzeit schriftlich widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
    13. Bei Rechnungsstellung wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 5.- € fällig.
  3. Inkrafttreten
    1. Diese Fassung der Beitragsordnung wurde am 18. Februar 2015 durch den Hauptausschuss be-schlossen und tritt mit demselben Datum in Kraft.

Anlage A

Die Jahreshauptversammlung hat in der Sitzung vom 26.04.2013 die nachfolgenden Beiträge beschlossen.

  • Jahresbeiträge: Erwachsene über 18 Jahre 60,00 €
  • Ehe-/Lebenspartner 35,00 €
  • Schüler, Studenten, Auszubildende 30,00 €
    (Bescheinigungen sind bis 31.12. bei der Geschäftsstelle vorzulegen)
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 25,00 €
  • Familien (s. Mitgliedsantrag) 100,00 €

Mahngebühren werden wie folgt erhoben:

  1. Mahnung 0,00 €
  2. Mahnung 3,00 €
  3. Mahnung 5,00 €